Reisebedingungen - AGB LMX Touristik
GmbH
Lieber Reisegast!
Wir freuen uns sehr, Sie als Kunden unseres Unternehmens begrüßen zu dürfen und
danken Ihnen für das uns entgegengebrachte Vertrauen. Wir werden stets bemüht
sein, Ihnen einen angenehmen Urlaub zu bereiten. Dazu gehören auch klare und
eindeutige rechtliche Verhältnisse. Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und uns
regelt sich zunächst nach BGB §§ 561a–k BGB. Die nachfolgenden Reisebedingungen
füllen diese gesetzlichen Bestimmungen aus und ergänzen sie.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Anmeldung kann schriftlich per Email, Fax oder Internet-Formular sowie
mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung
aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB erfolgen.
Nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises,
mindestens jedoch 50,- € pro Reiseteilnehmer, sofort fällig. Weitere Zahlungen
werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzahlung spätestens bei
Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen fällig, sofern die Reise nicht
mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.2 Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,- nicht, so darf der
volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt
werden.
2.3 Bei Buchung von einzelnen Leistungen wie zum Beispiel Hotelübernachtungen
oder weiteren einzelnen Reisebausteinen darf der volle Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich ausschliesslich
aus der Leistungsbeschreibung in unserer jeweils maßgeblichen Ausschreibung,
insbesondere der Online-Hotelausschreibung und aus den hierauf bezugnehmenden
Angaben in der Reisebestätigung. Die in der Leistungsausschreibung enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsschluss eine Änderung der
Leistungsbeschreibung zu erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird. Als verbindliche Leistungsbeschreibung und
maßgebliche Ausschreibung können ausschliesslich Hotel- und
Leistungsbeschreibungen des Reiseveranstalters LMX Touristik GmbH angesehen
werden. Es werden keine Beschreibungen von anderen Veranstaltern oder Hotelguides
als Leistungsbeschreibung vereinbart, außer der Veranstalter verweist
schriftlich explizit auf diese fremde Leistungsausschreibung. Nebenabreden
(Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang oder Inhalt der vertraglichen
Leistungen verändern, erweitern oder beschränken und Sonderwünsche bedürfen
einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter.
4. Leistungsänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechung des Ersatzes sind
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige
Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3 Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter
Pauschalreise-Angebote nach dem Prinzip "Packaging" zusammenstellt.
Hierbei beinhalten die Reisepakte Leistungen einzelner Leistungsträger,
welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket kombiniert werden.
Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten verwendet, welche in der Regel
nicht oder nur gegen hohe Gebühren umbuchbar bzw. erstattbar sind. Dies gilt
auch, wenn der Kunde nur einen Flug beim Reiseveranstalter bucht, nicht aber,
wenn er nur ein Hotel bucht. Aufgrund dieser Besonderheiten der gebuchten
"Packaging"-Pauschalreise gelten folgende Stornopauschalen:
a) Flugpauschalreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 55 Prozent
ab dem 29. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 65 Prozent
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 75 Prozent
ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 85 Prozent
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 Prozent
am Tag des Reiseantrittes bzw. bei Nichterscheinen 100 Prozent des Reisepreises
b) Nur-Flugbuchung
Bucht der Reisende beim Reiseveranstalter nur den Flug, finden im Verhältnis zwischen Reiseveranstalter und Reisendem die Stornopauschalen aus den Bedingungen der gebuchten Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung, zuzüglich einer Stornopauschale des Veranstalters in Höhe von 15 Prozent des Betrages, den die Stornopauschale der Fluggesellschaft ausmacht.
c) Nur-Hotelbuchung
Grundsätzlich gelten bei Hotelbuchungen die bei Buchung im
System ausgewiesenen individuellen Stornostaffeln. Sofern bei Buchung keine
individuellen Stornostaffeln ausgewiesen werden, gelten folgende Pauschalen:
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 25 Prozent des Reisepreises
ab dem 14. bis zum 7. Tag vor Reiseantritt 35 Prozent des Reisepreises
ab dem 6. bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 50 Prozent des Reisepreises
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt 95 Prozent des Reisepreises
am Tag des Reiseantrittes bzw. bei Nichterscheinen 100 Prozent des Reisepreises
Für die Berechnung der bevorstehenden Pauschalen ist der Tag maßgeblich, an dem die Rücktrittserklärung des Kunden beim Reiseveranstalter eingeht.
Der Kunde ist berechtigt, die Entstehung eines geringeren Schadens nachzuweisen, der Veranstalter, im Einzelfall gegen Nachweis einen der die Rücktrittspauschale übersteigenden Rücktrittsschaden geltend zu machen.
5.4 Die nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, dem
Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer
Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin,
der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung),
kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Auf
Grund der Besonderheiten der gebuchten Flugpauschalreise (siehe Stornoregelung)
kann das Umbuchungsentgelt nicht pauschaliert werden, sondern wird anhand der
tatsächlichen Gegebenheiten ermittelt und kann auf Anfrage vor Buchung der
Reise verbindlich mitgeteilt werden.
5.7 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt ("Name
Change"). Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, welche auf Anfrage
vorab verbindlich mitgeteilt werden können.
5.8 Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die
tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
7.1 Ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich
der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.
8. Beschränkung der Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, 1.
soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
8.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,-; übersteigt der
dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise.
9. Mitwirkungspflicht
9.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei
aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
9.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. örtlichen Agentur zur Kenntnis zu
geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1 Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
10.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren in
einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein.
10.3 Die Abtretung von Ansprüchen des Reisenden an Dritte ist ausgeschlossen,
es sei denn, der Reisende hat als Anmelder in einer gesonderten Erklärung
ausdrücklich versichert, für die vertraglichen Verpflichtungen der übrigen
Mitreisenden einzustehen oder es handelt sich für den Reiseveranstalter
erkennbar um eine Familienreise.
11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
11.1 Der Reiseveranstalter
steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
11.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
11.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
12. Informationen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Gemäß Artikel 11 der Verordnungen Nummer 2111/2005 der Europäischen Union sind wir als Veranstalter verpflichtet, über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens wie folgt zu informieren:
„Bei der Buchung unterrichtet der Veranstalter unabhängig vom genutzten
Buchungsweg den Reisenden, über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens. Ist diese Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens bei der Buchung noch nicht bekannt, so stellt der Reiseveranstalter
sicher, dass der Reisende über den Namen des Luftfahrtunternehmens unterrichtet
wird, das wahrscheinlich als ausführendes Luftfahrtunternehmen der betreffenden
Flüge tätig wird.
In diesem Fall sorgt der Reiseveranstalter dafür, dass der Reisende über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald diese Identität feststeht. Wird das ausführende Luftfahrtunternehmen nach der Buchung gewechselt, so leitet der Reiseveranstalter unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte ein um sicher zu stellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. In jedem Fall wird der Reisende bei der Abfertigung oder, wenn keine Abfertigung bei einem Anschlussflug erforderlich ist, beim Einstieg unterrichtet. Der Reiseveranstalter sorgt dafür, dass der Reisende über die Identität des Luftfahrtunternehmens unterrichtet wird, sobald die Identität feststeht, insbesondere im Falle eines Wechsels des Luftfahrtunternehmens.
Bei mehreren gilt dies für alle ausführenden Luftfahrtunternehmen.“
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
14. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für
Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute
oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend. Reiseveranstalter:
LMX Touristik GmbH, G.-Schumann-Str. 294, 04159 Leipzig
Stand/gültig ab: 01.05.2008
Diese Reisebedingungen ersetzen die Reisebedingungen vom 01.11.2005 und sind
gültig für Buchungen mit Buchungseingang ab dem 01.05.2008. Für Buchungen mit
Buchungseingang vor dem 01.05.2008 gelten die Reisebedingungen vom 01.11.2005, welche der Kunde ausgehändigt bekommen bzw. zur Kenntnis genommen hat und die
weiterhin im Internet unter http://www.lmx-touristik.de/agb-lmx-alt.htm
abrufbar sind.